AGB der GEBIT Münster für Dienstleistungen

§ 1 Art und Umfang der Dienstleistungen
1.1
Die GEBIT erbringt Dienstleistungen in Form von Beratungen, Schulungen, Analysen, kundenindividu-elle Anpassungen von Programmen und ähnliches. Art, Ort, Zeit und Umfang der Dienstleistungen sind im Angebot mit entsprechender Auftragserteilung bzw. im entsprechenden Vertrag bestimmt.
1.2 Die GEBIT ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.


§ 2 Mitwirkungsleistung des Kunden
Der Kunde wird die GEBIT bei der Erbringung der Dienstleistungen in angemessenem Umfang unter-stützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der ge-sonderten Vereinbarung.
§ 3 Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen
Die GEBIT räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht über-tragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnis-se zu nutzen. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.


§ 4 Vergütung
4.1 Beratungs- und Dienstleistungsaufträge werden nach Zeitaufwand vergütet, wobei sich die Höhe jeweils aus dem im Angebot mit entsprechender Auftragserteilung bzw. im entsprechenden Vertrag vereinbarten Preis ergibt. Die angegebenen Preise verstehen sich bei Schulungen pro Schulungstag und bei sonstigen Beratungsleistungen als Tagessatz (8 Stunden incl. Pausen). Zum Zeitaufwand, der vom Kunden zu vergüten ist, gehören neben der Schulungs- und Beratungstätigkeit der GEBIT-Mitarbeiter auch deren projektbezogene Teilnahme an Besprechungen und Sitzungen sowie entspre-chende Vor- und Nacharbeiten. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der GEBIT-Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet.


4.2 Materialaufwand wird gesondert vergütet.

4.3 Reisezeiten werden mit 49,00 € pro Stunde Fahrzeit und Reisekosten mit 0,49 € pro gefahrenen Ki-lometer vergütet. Evtl. Übernachtungskosten sind zu übernehmen.


4.4 Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind im Angebot mit entsprechender Auftragserteilung bzw. im entsprechenden Vertrag genannte Gesamtpreise und -zeiten unverbindliche Schätzungen des nach fachmännischer Berechnung zu erwartenden Kosten- und Zeitaufwands. Etwaige Über-schreitungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Eine verbindliche Obergrenze des Zeit- bzw. Kostenaufwands muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
§ 5 Zahlungskonditionen
5.1 Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Vergütungen gemäß der im Angebot mit entsprechender Auftragserteilung bzw. im entsprechenden Vertrag formulierten Vereinbarungen in Rechnung stellen.


5.2 Der Auftraggeber wird die Rechnungsbeträge spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsstellung durch die GEBIT zahlen.


5.3 Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist die GEBIT berechtigt, dem Kun-den Verzugszinsen (gesetzlich geregelter Zinssatz) zu berechnen. Desweiteren hat die GEBIT das Recht, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu er-bringen.


§ 6 Qualitative Leistungsstörung
6.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat die GEBIT dies zu ver-treten, ist die GEBIT verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb an-gemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die spätes-tens innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntnis zu erfolgen hat.

6.2 Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von der GEBIT zu vertretenen Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentli-chen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat die GEBIT Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksam werden der Kündigung erbrachten Leistun-gen, die vertraglich vereinbart waren.
§ 7 Haftung

7.1 Die GEBIT haftet für die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen, nicht aber für einen vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg.

7.2 Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die GEBIT sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt. Die Haftung beschränkt sich auf die Höhe der typischerweise vorhersehbaren Schäden.


§ 8 Datenschutz/Geheimhaltung


8.1 Der Auftragnehmer hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmun-gen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informa-tionen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln; im Übrigen bleibt der Erfahrungsaustausch zwischen den öffentlichen Auftraggebern unberührt.


8.2 Nicht unter die vorstehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien fallen nicht geschützte Ideen, Konzeptionen, Erfahrungen und sonstige Techniken, die sich aus Anlass der Vertragserfüllung erge-ben und sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen sowie andere Kenntnisse und Infor-mationen, die offenkundig sind.


8.3 Weitere Sicherheitsvereinbarungen können in einem gesonderten Vertrag getroffen werden.

8.4 Bild und Lichtbildaufnahmen einzelner Personen können bei Großveranstaltungen (ab 50 Personen) für Werbezwecke verwendet werden. Eine gesonderte Einwilligung über die nichtverwendung muss schriftlich an die GEBIT Münster übermittelt werden


§ 9 Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Firmensitz hat.


§ 10 Schriftform
Der Vertrag, seine Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; Ergänzungen und Ände-rungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.


§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Best-immungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

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